Grabgestaltung - Informationen für Angehörige


1. Begriffe & Grundmaße
Eine „Grabstätte“ kann mehrere „Grabstellen“ enthalten. Eine „Grabstelle“ ist der Bestattungsort einer Person. Ein „Doppelgrab“ verdoppelt die sichtbare Grabfläche. Ein „Partnerschaftsgrab“ verändert die sichtbare Grabfläche nicht (Tiefenbestattung).
Das Grundmaß für die Einfassung eines Einzelsarggrabes beträgt 100 cm (B) x 200 cm (L). Die Einfassung
eines Einzelurnengrabes beträgt 100 cm x 100 cm.
Ausgehend von diesen Grundmaßen werden alle weiteren Grabstättenmaße berechnet.

2. Ruhezeiten und ihre Verlängerung
Die Ruhezeit für Sarggrabstätten beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre (FO §13). Die Verlängerung des Nutzungsrechtes um wahlweise 10, 20 oder 30 Jahre ist ausschließlich bei Grabstätten innerhalb des Bereiches A (siehe unten) möglich (FO §10,3).

3. Drei Nutzungsbereiche
Bereich A: Die Grabreihen des Friedhofs In diesem Bereich bieten wir Grabstätten für Särge und für Urnen an (FO § 10). Kennzeichen sind die individuelle Lagewahl und Gestaltungsmöglichkeit. Die sichtbare Grabfläche kann während der Nutzungszeit variiert werden (siehe 4. Grabgestaltungsvarianten), um den Pflegeaufwand zu vermindern oder ganz zu vermeiden.
Bereich B: Das halbanonyme Urnenfeld Partnerschaftsgrabstätten können ausschließlich bei Erstbelegung vorgemerkt werden. Namen und Daten der Verstorbenen werden von der Kirchengemeinde an einer zentralen Stele angebracht. Grabschmuck ist nur an der Stele erlaubt. Für die Angehörigen entsteht kein Pflegeaufwand (FO § 10b,1a).
Bereich C: Die Gemeinschaftsgrabanlagen Diese eingefassten Grabstätten innerhalb des Bereiches A werden von der Kirchengemeinde gepflegt. Auf dem zentralen Stein werden Namen und Daten der Verstorbenen angebracht. Die Gestaltung ist innerhalb der vorgegebenen Maße frei. Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung, anschließend nicht
mehr erlaubt. Für die Angehörigen entsteht kein Pflegeaufwand (FO §10b,1b).

4. Grabgestaltungsvarianten
Nur im Bereich A (siehe oben) entsteht für Angehörige Pflege- und Instandhaltungsaufwand. Dieser Aufwand kann ab sofort den persönlichen Möglichkeiten angepasst werden:
4.1 Gestaltungsvarianten Sarggrabstätten
4.1.1 Die Sarggrabstätte (FO §10). Ihre sichtbare Fläche umfasst bei einer Einzelsarg-Grabstätte 100 cm (B) x 200 cm (L). Bei Doppel-Sarggrabstätten (200 cm x 200 cm) gelten alle unten aufgeführten Gestaltungsvarianten entsprechend.. Alle Sarggrabstätten haben eine Einfassung und einen Grabstein. Kiesbelag ist nicht zulässig. Eine Granitabdeckung muss mind. ⅓ der Grabfläche offenhalten. Die Grabstätte ist von den Angehörigen gem. der FO zu pflegen. Die Grabstätte kann von den Angehörigen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) um 10, 20 oder weitere 30 Jahre verlängert werden.

Folgende Gestaltungsvarianten sind möglich:
4.1.2 Die „halbe Sarggrabstätte“ (FO §10a, 2a). Die zu pflegende Fläche ist um 50 % auf die Hälfte der Länge reduziert. Die Einzelsarggrabstätte umfasst dann 100 cm x 100 cm. Die freie Fläche wird angesät und durch die Kirchengemeinde gepflegt. Der Stein bleibt stehen.
4.1.3 Die „viertel Sarggrabstätte“ (FO §10a, 2b). Die zu pflegende Fläche ist um 75 % auf ein Viertel der Länge reduziert. Die Einzelsarggrabstätte umfasst dann 100 cm (B) x 50 cm (L). Die freie Fläche wird angesät und durch die Kirchengemeinde gepflegt. Der Stein bleibt stehen.
4.1.4 Die „grüne Sarggrabstätte“ (FO §10a, 2c). Die zu pflegende Fläche wird zu 100 % aufgegeben. Die freie Fläche wird angesät und durch die Kirchengemeinde gepflegt. Der Stein bleibt stehen.

4.2 Gestaltungsvarianten Urnengrabstätten
4.2.1 Die Urnengrabstätte (FO §11). Ihre sichtbare Fläche umfasst bei einer Einzel-Urnengrabstätte 100 cm x 100 cm. Bei Doppel-Urnengrabstätten (100 cm x 200 cm) gelten alle unten aufgeführten Gestaltungsvarianten entsprechend. Alle Urnengrabstätten haben eine Einfassung und einen Grabstein. Kiesbelag ist nicht zulässig. Eine Granitabdeckung muss mind. ⅓ der Grabfläche offenhalten. Die Grabstätte ist von den Angehörigen gem. der FO zu pflegen. Die Grabstätte kann von den Angehörigen nach Ablauf der Ruhezeit
(20 Jahre) um 10 oder weitere 20 Jahre verlängert werden.

Folgende Gestaltungsvarianten sind möglich:
4.2.2 Die „halbe Urnengrabstätte“ (FO §10a, 2d). Die zu pflegende Fläche ist um 50 % auf die Hälfte reduziert. Die Einzel-Urnengrabstätte umfasst dann 100 cm (B) x 50 cm (L). Die freie Fläche wird angesät und durch die Kirchengemeinde gepflegt. Der Stein bleibt stehen.
4.2.3 Die „grüne Grabstätte“ (FO §10a, 2e). Die zu pflegende Fläche wird zu 100 % aufgegeben. Die freie Fläche wird angesät und durch die Kirchengemeinde gepflegt. Der Stein bleibt stehen.

4.3 Allgemeines zu Gestaltungsvarianten
Ein Wechsel der Variante ist während der Laufzeit auf Antrag der Angehörigen an die Kirchengemeinde möglich. Für die Pflegekosten, die der Kirchengemeinde durch die Reduzierung der Grabflächen entstehen, wird eine Pflege-Gebühr erhoben.

5. Pflege & Gestaltung der Bepflanzung
Für die Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung von Grabstätten im Bereich A des Friedhofes sind die Angehörigen (Nutzungsberechtigte) verantwortlich. Hier ein Auszug von Vorgaben (bitte beachten Sie die §§17-19-21-23 der FO):

  • Grabstätten sind so zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes für alle Besucher*innen gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
  • Die Anlage einer Grabstätte muss vor Errichtung von der Kirchengemeinde genehmigt werden.
  • Grabstätten müssen baulich instand gehalten werden, damit keine Sicherheitsgefährdung entsteht.
  • Die Bepflanzung einer Grabstätte darf umliegende Grabstätten und die öffentlichen Bereiche nicht beeinträchtigen.
  • Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind umgehend zu entfernen.
  • Aus Gründen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit sind auf dem gesamten Friedhofsgelände ausnahmslos alle Formen und Arten von Kunststoffen zur Grabgestaltung untersagt (darunter fallen z.B. auch sog. „Wachsblumen“ und Pflanzschalen).
  • Der Einsatz von chemischen Spritzmitteln oder biologisch nicht rückstandslos abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege ist untersagt.
  • Technische Geräte zur Tierabwehr sind untersagt.

Diese Informationen finden Sie auch in unserem Flyer zum Download

FO Flyer_2025.pdf (1,3 MiB)